Mit ver.di-Rechtsschutz hat ein Kollege vom Zoll vor dem VG Freiburg (Urteil vom 07.05.2019, 13 K 2060/18) erreicht, dass künftig mehr Teilzeitbeschäftigte die sogenannte Wechselschichtzulage erhalten. Nach Auffassung des VG Freiburg werden sie derzeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.


Das Gericht hat damit die Auffassung von ver.di bestätigt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der Zulage bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der Arbeitszeit reduziert werden müssen.

Wird die Entscheidung rechtskräftig, hätten zahlreiche teilzeitbeschäftigte Kolleg*innen aus schichtdienstgeprägten Bereichen wie dem Zoll Anspruch auf die Gewährung der Wechselschichtzulage.

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